Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte Frist, innerhalb deren der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann die Verwendungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
(3) 1Der Enteignete ist vor der Entscheidung über die Verlängerung der Verwendungsfrist zu hören. 2Die Entscheidung ist den Beteiligten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens zuzustellen.
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Rechtsprechung zu § 30 LEntG
2 Entscheidungen zu § 30 LEntG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 16.08.2005 - 1 K 811/05
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 30 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)