Landesenteignungsgesetz
Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
(2) 1Der Antragsteller hat die zur Beurteilung des Vorhabens und des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2Er hat insbesondere den Enteignungsgegenstand genau zu bezeichnen und soll die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.
Querverweise
Auf § 18 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)