Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. 2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
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Rechtsprechung zu § 745 BGB
908 Entscheidungen zu § 745 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2025 - II ZR 47/24
Bruchteilsgemeinschaft an einem Tiefgaragengrundstück; Beschluss zur Änderung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 19.01.2024 - 24 U 155/22
Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zur Änderung der Kostenverteilung in einer ...
- OLG Frankfurt, 19.01.2024 - 24 U 155/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2026 - 14 A 2130/22
Zweitwohnungssteuer; Miteigentum; Nutzungsberechtigung
- OLG Celle, 19.03.2025 - 21 UF 237/24
Anspruch auf die Aussprache einer gemeinsamen Kündigung eines Mietvertrages durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.01.2026 - XII ZB 142/25
Ehepartner will wegen Eigenbedarfs kündigen: Muss anderer Partner zustimmen?
- BGH, 21.01.2026 - XII ZB 142/25
- OLG Frankfurt, 13.12.2023 - 17 U 122/22
Anspruch auf Fruchtziehung bei Erbengemeinschaft (hier: Mieteinnahmen)
- BGH, 27.09.2019 - V ZR 210/18
Streit um die Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten für die ...
- BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses; Wirkung einer Adoption ...
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 - 3 U 49/23
Beendigung der Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen ...
Querverweise
Auf § 745 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2038 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)