Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. 2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Rechtsprechung zu § 745 BGB
855 Entscheidungen zu § 745 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21
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- OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21
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- OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21
- VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17
Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer ...
- OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12
Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12
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- OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12
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Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses; Wirkung einer Adoption ...
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
- OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20
Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer ...
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22
Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach ...
Querverweise
Auf § 745 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2038 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)