Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 756 BGB
71 Entscheidungen zu § 756 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 7 U 21/25
Anspruch des Klägers auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in Auszahlung der ...
- OLG Hamm, 06.05.2024 - 5 U 206/21
Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses i.R.e. ...
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19
Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
- OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17
Familiensache: Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur ...
- BGH, 19.05.1983 - II ZR 107/82
Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts eines Teilhabers einer ...
- OLG Celle, 07.07.2005 - 4 W 119/05
Erforderlichkeit der Eintragung ins Wohnungsgrundbuch als Voraussetzung für die ...
- RG, 04.11.1924 - II 183/24
Stellvertretung beim Eigentumserwerb; Zurückbehaltungsrecht
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 7 U 79/07
Vollstreckungsabwehrklage aus einer abgetretenen Ausgleichsforderung aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 04.04.2007 - 1 O 314/06
Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem ...
- LG Potsdam, 04.04.2007 - 1 O 314/06
Querverweise
Auf § 756 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1010 (Sondernachfolger eines Miteigentümers)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042 (Auseinandersetzung)