Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. 2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 752 BGB
224 Entscheidungen zu § 752 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25
Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?
- OLG München, 20.07.2026 - 34 Wx 112/26
Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters über ...
- LG Bonn, 23.06.2026 - 8 S 31/26
Bruchteilsgemeinschaft Hund: Versteigerung trotz Bindung
Zum selben Verfahren:
- AG Siegburg, 20.02.2026 - 124 C 102/25
Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft am Hund: Wer behält das Tier bei Trennung?
- AG Siegburg, 20.02.2026 - 124 C 102/25
- LG Freiburg, 01.07.2026 - 5 O 259/25
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld
- LG Hagen, 25.11.2025 - 4 O 93/25
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung, Gesamterbauseinandersetzung, ...
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und ...
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
- VG München, 13.07.2021 - M 32 K 20.6162
Einsicht dritter Personen in die Gerichtsakte eines Verwaltungsrechtsstreits, ...
- BGH, 07.11.2025 - V ZR 155/24
Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil; ...
§ 752 BGB in Nachschlagewerken
- § 752 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auseinandersetzung
Querverweise
Auf § 752 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042 (Auseinandersetzung)