Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
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Textdarstellung

  

§ 741
Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Rechtsprechung zu § 741 BGB

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Querverweise

Auf § 741 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 14a (Personenvereinigungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 741 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Auflösung der Gesellschaft
                § 731 S. 2 (Kündigung der Gesellschaft)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 922 S. 4 (Art der Benutzung und Unterhaltung) (zu §§ 741 ff)
          Miteigentum
            §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu §§ 741 ff)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2038 I 1 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 § 9 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 741 ff)
        Art. 233 § 11 II 2 (Drittes Buch. Sachenrecht) (zu §§ 741 ff)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Begriffsbestimmungen
          § 1 (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 741 ff)
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 10 I 1 (Allgemeine Grundsätze) (zu § 741 ff )
    Landesbauordnung (LBO) 
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 40 I 2 (Gemeinschaftsanlagen) (zu §§ 741 ff)
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