Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
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Rechtsprechung zu § 757 BGB
6 Entscheidungen zu § 757 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 24 W 12/16
Anforderungen an den Inhalt einer formularmäßig übernommenen Mietbürgschaft
- OLG München, 10.07.1997 - 1 U 5931/96
Abfindungsanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei der Festsetzung des Preises ...
- RG, 11.01.1907 - II 359/06
Hat der Schuldner, der eine Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, wegen ...
- BGH, 20.11.1954 - II ZR 104/53
Rechtsmittel
- BGH, 27.02.1954 - II ZR 34/53
Ausschluss der Gewährleistung für Mängel in einem Auseinandersetzungsvertrag ...
Querverweise
Auf § 757 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2042 (Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 757 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)