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Landesbauordnung

   6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung
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§ 40
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, sowie den Bauherrn.

(2) 1Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. 2Die Baurechtsbehörde kann durch Anordnung in Textform den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.

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Rechtsprechung zu § 40 LBO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 40 LBO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 9 II (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 40 I 2)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 22 (Inhalt des Bebauungsplans)
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