Landesbauordnung
| 6. Teil - Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 - 40) |
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, sowie den Bauherrn.
(2) 1Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. 2Die Baurechtsbehörde kann durch Anordnung in Textform den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
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Rechtsprechung zu § 40 LBO
19 Entscheidungen zu § 40 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.1995 - 3 S 2123/93
Geruchsbelästigung durch Viehhaltung - Zumutbarkeitsgrenzen - heranrückende ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2425/00
Festsetzung eines Gehwegs und einer Fläche für Gemeinschaftsanlage; Bestimmtheit ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.1992 - 8 S 1408/89
Zur planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.1988 - 8 S 385/87
Nachbarschutz gegen Schweinestallumbau
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 5 S 2718/88
Ausnahme von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1986 - 3 S 294/86
Zulässigkeit von Lüftungsflügeln in einer grenznahen Außenwand
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78
Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ; Begriff der ...
- VG Karlsruhe, 27.05.2004 - 5 K 1461/04
Schließung einer Abfallsauganlage - kein Anspruch der Einwohner auf Fortbestand
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 9 II (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 40 I 2)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 22 (Inhalt des Bebauungsplans)