Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. 2Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen. 3Die landesgesetzlichen Vorschriften können nicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere Form genügt.
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Rechtsprechung zu Art. 109 EGBGB
12 Entscheidungen zu Art. 109 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
Öffentliche Last
- VGH Bayern, 23.09.2009 - 8 B 08.2947
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle der formalen Einhaltung der ...
- RG, 04.11.1925 - V 17/25
Gesetzliches Vorkaufsrecht nach Landesrecht
- BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
- BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85
Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf ...
- BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung ...
- LG München II, 03.01.1984 - 2 T 1338/83
Zum Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Erbbaurechtsübergang
- BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81
Formerfordernisse einer Abtretungsvereinbarung nach § 26 PrEnteigG seit ...
- OLG Celle, 16.09.1983 - 4 W 53/83
Zur Anwachsung nach Wasserrecht
- BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56
Rechtsmittel