Einführungsgesetz BGB
| 2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54) |
(1) 1Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung dem Eigentümer eines Grundstücks zu gewähren, so finden auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigentümer, so kann der Eigentümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. 3Die Zahlung hat in diesem Fall an das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
(2) 1Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so erlischt die Haftung des Entschädigungsanspruchs, wenn der beschädigte Gegenstand wiederhergestellt oder für die entzogene bewegliche Sache Ersatz beschafft ist. 2Ist die Entschädigung wegen Benutzung des Grundstücks oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder von Zubehörstücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu Art. 53 EGBGB
7 Entscheidungen zu Art. 53 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 18.05.1998 - 1 O 401/97
Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung; ...
- BFH, 17.03.1967 - III 278/62
- LG München II, 03.01.1984 - 2 T 1338/83
Zum Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Erbbaurechtsübergang
- OLG München, 16.09.2024 - 17 U 5846/22
Kein Widerrufsrecht bei Kreditvertrag nach Abwicklung des Vertrags
- OLG Celle, 16.09.1983 - 4 W 53/83
Zur Anwachsung nach Wasserrecht
- BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56
Rechtsmittel
- OLG München, 05.12.2022 - 17 U 7836/21
Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit ...
Querverweise
Auf Art. 53 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 53a