Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Textdarstellung

  

§ 1124
Vorausverfügung über Miete oder Pacht

(1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft getreten am 01.09.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149
§ 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1114Belastung eines Bruchteils § 1115Eintragung der Hypothek § 1116Brief- und Buchhypothek § 1117Erwerb der Briefhypothek § 1118Haftung für Nebenforderungen § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1122Enthaftung ohne Veräußerung § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen § 1127Erstreckung auf die Versicherungs-
forderung
§ 1128Gebäudeversicherung § 1129Sonstige Schadensversicherung § 1130Wiederherstellungs-
klausel
§ 1131Zuschreibung eines Grundstücks § 1132Gesamthypothek § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek § 1134Unterlassungsklage § 1135Verschlechterung des Zubehörs § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungs-
beschränkung
§ 1137Einreden des Eigentümers § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139Widerspruch bei Darlehens-
buchhypothek
§ 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141Kündigung der Hypothek § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143Übergang der Forderung § 1144Aushändigung der Urkunden § 1145Teilweise Befriedigung § 1146Verzugszinsen § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1148Eigentumsfiktion § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden § 1150Ablösungsrecht Dritter § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken § 1152Teilhypothekenbrief § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung § 1154Abtretung der Forderung § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungs-
erklärungen
§ 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek § 1158Künftige Nebenleistungen § 1159Rückständige Nebenleistungen § 1160Geltendmachung der Briefhypothek § 1161Geltendmachung der Forderung § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs § 1163Eigentümerhypothek § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1165Freiwerden des Schuldners § 1166Benachrichtigung des Schuldners § 1167Aushändigung der Berichtigung-
surkunden
§ 1168Verzicht auf die Hypothek § 1169Rechtszerstörende Einrede § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger § 1171Ausschluss durch Hinterlegung § 1172Eigentümer-
gesamthypothek
§ 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek § 1176Eigentümer-
teilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177Eigentümer-
grundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten § 1179Löschungsvormerkung § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht § 1180Auswechslung der Forderung § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek § 1183Aufhebung der Hypothek § 1184Sicherungshypothek § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften § 1186Zulässige Umwandlungen § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1188Sondervorschrift für Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber
§ 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters § 1190Höchstbetrags-
hypothek

Rechtsprechung zu § 1124 BGB

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Querverweise

Auf § 1124 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1126 (Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen)
            § 1129 (Sonstige Schadensversicherung)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1289 (Erstreckung auf die Zinsen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1124 BGB:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          I. Anordnung der Versteigerung
Was ist das?

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