Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   Untertitel 2 - Rentenschuld (§§ 1199 - 1203)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/1203.html
§ 1203 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1203.html)
§ 1203 BGB
§ 1203 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1203.html)
§ 1203 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 1203
Zulässige Umwandlungen

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 1203 BGB

Entscheidung zu § 1203 BGB in unserer Datenbank:

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