Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
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Rechtsprechung zu § 1191 BGB
507 Entscheidungen zu § 1191 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 9 U 36/21
Schätzung eines Anspruchs aus § 987 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines ...
- BFH, 20.06.2025 - IV B 12/24
Sachaufklärungspflicht des FG bei sich aufdrängenden Überlegungen - ...
- BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13
Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der ...
- FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21
Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, ...
- BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09
Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld ...
- VG Schleswig, 28.01.2020 - 4 B 64/19
Stundung einer Grundsteuerforderung
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03
Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die ...
- BGH, 03.02.2012 - V ZR 133/11
Pflicht des die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubigers zur ...
- BGH, 14.03.2000 - XI ZR 14/99
Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als den wahren Berechtigten
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 3 U 109/22
Erwerb eines mit forderungslosen Grundschulden belasteten, zum Nachlass ...