Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1198
Zulässige Umwandlungen

1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 1198 BGB

13 Entscheidungen zu § 1198 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

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