Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 2 - Rentenschuld (§§ 1199 - 1203) |
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) 1Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. 2Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
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Rechtsprechung zu § 1199 BGB
40 Entscheidungen zu § 1199 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 44/19
Befugnis zur Ausübung einer Dienstbarkeit unter Bedingung zur Zahlung eines ...
- OLG Jena, 06.11.2017 - 3 W 344/17
Grundbuchsache: Bestandteilszuschreibung eines mit einem Erbaurecht belasteten ...
- OLG Koblenz, 27.10.2005 - 5 U 215/05
Auslegung einer Reallast; Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten ...
- OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
Bergwerkseigentum; Nichtaufnahme der Gewinnung; Widerruf; Eigentumsgewährleistung
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17
Bergwerkseigentum; Widerruf; Nichtaufnahme der Gewinnung; Unterbrechung der ...
- OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 271/10
Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück
- BGH, 04.07.2013 - V ZB 151/12
Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten ...
- OLG München, 06.02.2015 - 34 Wx 4/15
Eintragung einer Zwangshypothek bei Grundschuld an einem damaligen ...
- AG Berlin-Wedding, 16.05.2008 - 15a C 36/08
- BGH, 09.05.1980 - V ZR 89/79
Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld
§ 1199 BGB in Nachschlagewerken
- § 1199 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rentenschuld
Querverweise
Auf § 1199 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 17