Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den Erwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.
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Rechtsprechung zu Art. 113 EGBGB
32 Entscheidungen zu Art. 113 EGBGB in unserer Datenbank:
- VG Gera, 10.06.2021 - 3 K 34/20
Personenzusammenschluss alten Rechts; Aufhebung der Vertretungsbefugnis der ...
- BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
Fortführung eines Teilungsverfahrens aus der Zeit vor Inkrafttreten des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - 9 A 2538/21
Festsetzung von Niederschlagswassergebühren gegenüber einem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 9a D 28/17
Aufhebung des eingetragenen Wegerechts bei der Flurbereinigungsbehörde ...
- OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19
Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer ...
- OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
Ansprüche aus altrechtlichen Holzbezugsrechten (Losholzberechtigungen) im ...
- VG Magdeburg, 30.10.2012 - 2 A 3/11
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen
- BGH, 07.02.1985 - III ZR 197/83
Fortgeltung eines nach preußischem Recht errichteten Separationsrezesses
- OLG Koblenz, 27.10.2005 - 5 U 215/05
Auslegung einer Reallast; Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten ...
Querverweise
Auf Art. 113 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116