Einführungsgesetz BGB
| 3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu Art. 152 EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 152 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 16.12.1966 - VII C 180.65
Kirchenbaulastpflicht einer Kommune - Grundsatz der Einheit der rechtsprechenden ...
- BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 180/87
Kündigung - Formvorschriften
- BGH, 07.02.1985 - III ZR 197/83
Fortgeltung eines nach preußischem Recht errichteten Separationsrezesses
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 152 EGBGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)