Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. | Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; | ||
2. | ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: | ||
a) | Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; | ||
b) | Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; | ||
c) | Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; | ||
d) | Streitigkeiten wegen Wildschadens; | ||
e) | (weggefallen) | ||
f) | (weggefallen) | ||
g) | Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 23 GVG
2.470 Entscheidungen zu § 23 GVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.04.2023 - 101 AR 15/23
Bewilligung, Streitwert, Berufung, Zufahrt, Bebauung, Fahrtrecht, Verletzung, ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2023 - L 16 SF 5/21
Anspruch gegen Aufsichtsbehörde aus der DSGVO
- LG Berlin, 13.02.2020 - 67 O 78/19
Beurteilung der ausschließlichen amtsgerichtlichen Zuständigkeit für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2023 - 6 E 331/22
Rechtsweg; Dozentenhonorar; Feuerwehrmann; fehlende besondere Sachnähe
- KG, 07.08.2008 - 2 AR 40/08
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Streitigkeit aus einem gemischttypischen ...
- OLG Hamm, 30.01.2023 - 32 SA 75/22
Inanspruchnahme durch die WEG auf Duldung des Rückbaus
- AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
"Haus- Mietvertrag" - Was gehört alles dazu ?
- BayObLG, 15.12.2022 - 102 AR 84/22
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht
- OLG Dresden, 01.12.2021 - 4 W 797/21
Sofortige Beschwerde gegen die Verneinung einer sachlichen Zuständigkeit; ...
- LG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 4 O 81/23
Keine Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietverhältnisse, die ...
§ 23 GVG in Nachschlagewerken
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Amtsgericht
Querverweise
Auf § 23 GVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 23 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 96
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften