Wohnungseigentumsgesetz
Teil 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 45) |
(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, | |
2. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, | |
3. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie | |
4. | Beschlussklagen gemäß § 44. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 43 WEG
4.368 Entscheidungen zu § 43 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 14.07.2014 - 25 S 188/13
Pflicht der Nießbraucher zur Duldung der Benutzung und des Betretens des ...
- LG Düsseldorf, 14.07.2014 - 25 S 188/13
- BGH, 21.01.2016 - V ZR 108/15
Wohnungseigentumssache: Einordnung einer Streitigkeit über die persönliche ...
- BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!
- BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23
Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit
- LG Frankfurt/Main, 18.02.2020 - 13 S 140/19
Streitigkeiten zwischen Bruchteilseigentümern sind keine Wohnungseigentumssachen
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden ...
- BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16
Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 30.08.2016 - 1 S 410/15
Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer sind keine WEG-Sachen!
- LG Dortmund, 30.08.2016 - 1 S 410/15
Querverweise
Auf § 43 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 24 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 72
Redaktionelle Querverweise zu § 43 WEG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (weggefallen) (zu §§ 43 ff)