Wohnungseigentumsgesetz
Teil 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 45) |
(1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. 2Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. 3Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 44 WEG
826 Entscheidungen zu § 44 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23
Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur ...
- BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21
Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 08.12.2022 - 36 S 3944/22
Anspruch auf Beschlussfassung über den Anbau eines Außenaufzugs in einer ...
- LG München I, 08.12.2022 - 36 S 3944/22
- LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13 T 584/23
Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?
Querverweise
Auf § 44 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 (Grundbuchvorschriften)
- Verfahrensvorschriften
- § 43 (Zuständigkeit)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49 (Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 WEG:
- § 62 I