Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 45) |
(1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. 2Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. 3Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 44 WEG
1.060 Entscheidungen zu § 44 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.02.2026 - V ZR 98/25
Wohnungseigentümer: Feststellungsklage gegen Gemeinschaftsordnung zulässig
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24
Wohnungseigentum
- LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24
- BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21
Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2026 - V ZR 190/25
Absenkungsbeschluss kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein!
- BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23
Beschlussfeststellungsklage: Klärung und Prüfung des Inhalts eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert
Querverweise
Auf § 44 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 (Grundbuchvorschriften)
- Verfahrensvorschriften
- § 43 (Zuständigkeit)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49 (Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 WEG:
- § 62 I