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Zivilprozessordnung

   Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136)   
   Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134)   
   Titel 1 - Anwendungsbereich (§§ 1122 - 1123)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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§ 1122
Umfang der Erprobung

(1) 1Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.

(2) 1Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) 1Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 349), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit22.12.2025BGBl. I Nr. 349

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Querverweise

Auf § 1122 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Erprobung und Evaluierung
        Erprobung eines Online-Verfahrens
          Verfahren
            § 1124 (Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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