Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Zivilprozessordnung

   Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136)   
   Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134)   
   Titel 1 - Anwendungsbereich (§§ 1122 - 1123)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1122
Umfang der Erprobung

(1) 1Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.

(2) 1Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) 1Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 349), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit22.12.2025BGBl. I Nr. 349

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht