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Zivilprozessordnung

   Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136)   
   Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134)   
   Titel 1 - Anwendungsbereich (§§ 1122 - 1123)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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§ 1123
Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,
2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie
3. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.

2Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. 3Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 349), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit22.12.2025BGBl. I Nr. 349

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Querverweise

Auf § 1123 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Erprobung und Evaluierung
        Erprobung eines Online-Verfahrens
          Verfahren
            § 1124 (Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
            § 1125 (Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung)
          Kommunikationsplattform
            § 1131 (Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen)
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