Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 906 BGB
2.418 Entscheidungen zu § 906 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; ...
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22
Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel
- OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22
Anspruch auf Entfernung von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf ...
- OLG Schleswig, 30.03.2023 - 10 U 33/23
- OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 140/18
Immissionen von Windenergieanlagen: Beweislast, Anforderungen an Lärmmessungen, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 24.09.2018 - 2 O 336/12
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzbarkeit durch Windkraftanlage
- OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 18/19
Windenergie-Infraschall könnte schädlich sein
- LG Itzehoe, 24.09.2018 - 2 O 336/12
§ 906 BGB in Nachschlagewerken
- § 906 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Imponderabilien (Recht)
- § 906 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Querverweise
Auf § 906 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 906 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Sachenrecht
- Art. 44 (Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einwirkung von Verkehrsunternehmen
- § 30
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 14 (Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren)