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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 11
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

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Rechtsprechung zu § 11 WHG

46 Entscheidungen zu § 11 WHG in unserer Datenbank:

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Alle 46 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 11 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 93 (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG))
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
        § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 11 WHG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
Was ist das?

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