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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. 2§ 13 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 17 WHG

26 Entscheidungen zu § 17 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
          § 60 (Abwasseranlagen)
        Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
          § 63 (Eignungsfeststellung)
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 69 (Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn)
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