Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
(2) 1Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. 2Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
1. | die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, | |
2. | den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt. |
Rechtsprechung zu § 18 WHG
62 Entscheidungen zu § 18 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2019 - 3 S 2801/18
Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung im formalisierten oder ...
- VG Aachen, 31.05.2017 - 6 K 100/16
Bewilligung; Erlaubnis; gehobene Erlaubnis; Ermessen; Investitionsschutz
- VG Wiesbaden, 04.11.2013 - 6 K 1384/12
Wasserrecht Zu der Frage, wann eine wasserrechtliche Bewilligung bei einer ...
- VG Hannover, 17.01.2023 - 4 A 6011/21
Bewilligung; erhebliche Unterschreitung; Fördermenge; Grundwasser
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
- VG Halle, 22.02.2021 - 4 A 5/21
Wasserrechtliche Anordnung (Verschließung eines Einleitbauwerks) gegen Störer - ...
- VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647
Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Nutzung von ...
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in ...
- VG Stuttgart, 22.06.2017 - 9 K 4824/16
Funktionsfähigkeit; Fischtreppe; Gefahrerforschungseingriff; Gefahrenverdacht; ...
- VG Freiburg, 26.07.2013 - 4 K 280/12
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung