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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 12
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

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Rechtsprechung zu § 12 WHG

287 Entscheidungen zu § 12 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 24 (Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG))

Redaktionelle Querverweise zu § 12 WHG:

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