Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 24 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG)

(1) 1Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. 2Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 12 Absatz 1 WHG vorliegt.

(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1 000 Kilowatt nicht übersteigt.

(3) 1Vorhaben zur Umnutzung nach Absatz 2 sowie Maßnahmen, die sich auf den ökologischen Zustand auswirken können, einschließlich Maßnahmen, die eine Verbesserung des ökologischen Zustands bezwecken, sind, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, der Wasserbehörde vor der Durchführung anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

(4) Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet, die unter ökologischen Gesichtspunkten verfügbare Wasser menge effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.

Rechtsprechung zu § 24 WasserG

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Querverweise

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