Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 24 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 24
Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)

(1) 1In den Wasserschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. 2Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

(2) 1In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 und § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. 2Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 3Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zu treffen. 5§ 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) 1Für Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 19 Abs. 3 und § 20 WHG entsprechend. 2Die Entschädigung hat der zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 2 erlassen wird.

(4) 1Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet das Land. 2Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch Anordnungen nach Absatz 1 oder 2 sowie pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten. 3Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. 4Er bemißt sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. 5Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 6Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. 7Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muß, die zuständige Behörde und das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren.

(5) 1Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne daß bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 3 verpflichtet. 2Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 82) in bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 110a genannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken.

(7) 1Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ihrem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. 2Sie sind verpflichtet, die untere Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. 3Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kenntlich zu machen. 4Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. 5Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der Unternehmen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind.

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Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 24 WasserG a.F.

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