Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Das Umweltministerium legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. 2Es soll dabei insbesondere über
berichten. 3Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt vom 29.07.2010 (GBl. S. 565), in Kraft getreten am 01.01.2011.
§ 13Benutzungen
§ 14Verpflichtungen der Benutzer
§ 14aUmsetzung von supranationalem und internationalem Recht
§ 15Berücksichtigung nachteiliger Einwirkungen im Bewilligungs-
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
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verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
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