Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) 1Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen können sich über Art, Maß und Zeiten der Ausübung ihrer Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. 2Die Vereinbarung und ihre Kündigung bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde; sie darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder ist eine geordnete Benutzung des Gewässers aus anderen Gründen nicht gewährleistet, so bleibt der Ausgleich dem Ermessen der Wasserbehörde überlassen. 2Sie soll dabei die Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen.
(3) 1Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, Wehre, Schleusen, Stellfallen, Zu-, Ableitungs- und Verteilungsgräben, Meßeinrichtungen und ähnliche Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie für die notwendige Bedienung dieser Vorrichtungen zu sorgen. 2Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen