Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 22 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 22
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen

(1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkehrungen zu treffen; diese dürfen dem Unternehmer keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands.

(2) 1Eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. 2Die Wasserbehörde kann diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. 3Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen.

(3) 1Der bisherige Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten und deren Beauftragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden. 2Der Eigentümer kann verlangen, daß die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagengrundstück zum Verkehrswert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestands der Wasserbenutzungsanlage kein Interesse mehr hat.

(4) 1Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so können sie sich über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. 2§ 19 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsmäßige Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet, so regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage. 4Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen.

(5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Beschränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts verlangt, so ist der bisherige Unternehmer zu entschädigen.

Rechtsprechung zu § 22 WasserG a.F.

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