Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 25b
Verordnungsermächtigungen

(1) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,
2. eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.

(2) 1Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung außerdem

1. bestimmen, daß anzuzeigen ist
a) die Errichtung, der Betrieb und die Stillegung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die weder nach § 19a Abs. 1 WHG noch nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs,
b) die Stillegung genehmigungsbedürftiger Rohrleitungsanlagen,
2. allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß das Vorhaben anzuzeigen hat, wer
a) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG errichten, betreiben oder stillegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,
b) eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,
3. 1bestimmen, wie Anlagen nach § 19a WHG, § 25a dieses Gesetzes und § 19g Abs. 1 und 2 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. 2Die oberste Wasserbehörde kann insbesondere Vorschriften erlassen über
a) technische Anforderungen an solche Anlagen; § 45a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
b) die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung der Wasseranreicherung und in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes getroffen worden sind,
c) die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
d) das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,
e) die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,
f) die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 19l WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sein können,
g) die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben,
4. bestimmen, wie mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen nach Nummer 3 umzugehen ist.

2Soweit die Rechtsverordnung den Aufgabenbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums betrifft, wird sie im Einvernehmen mit diesem erlassen.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 25b WasserG a.F.

Entscheidung zu § 25b WasserG a.F. in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht