Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 40 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   4. Abschnitt - Heilquellenschutz (§§ 38 - 42)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 40
Quellenschutzgebiet, besondere Schutzmaßnahmen

(1) 1Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann die Wasserbehörde ein Quellenschutzgebiet festsetzen. 2§ 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 24 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Wenn in dem festzusetzenden Quellenschutzgebiet abbauwürdige Mineralien anstehen, entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

(2) 1Auch außerhalb eines Quellenschutzgebiets kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden. 2Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die erforderlichen Anordnungen zu deren Beseitigung treffen. 3§ 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 40 WasserG a.F.

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