Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für
(2) 1Sollen Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 im Einzugs- und Versorgungsbereich eines öffentlichen Hafens errichtet werden, so kann die Bewilligung versagt werden, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, insbesondere zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der bestehenden Häfen führen würde. 2Die für den Stromabschnitt zuständige Aufsichtsbehörde der Bundeswasserstraßen und die öffentlichen Häfen, in deren Einzugs- und Versorgungsbereich die Anlagen errichtet werden sollen, sind zu hören.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 13 WasserG a.F.
13 Entscheidungen zu § 13 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.1991 - 8 S 1809/91
Ein Bootssteg kann eine Landestelle im Sinne von WasG BW § 13 Abs 1 Nr 1 sein und ...
- OLG Stuttgart, 16.12.1996 - 2 Ss 694/96
- VG Freiburg, 24.10.2003 - 6 K 2581/00
Katamaran-Fahrverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1279/03
Neuer Fährbetrieb auf dem Bodensee zulässig
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1279/03
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1986 - 5 S 2146/84
Grundwasser: Begriff, Benutzung - hier: Sickerwasser, verschmutzt durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.1987 - 5 S 1828/86
Anwendbarkeit der Wassergesetze auf versickernde häusliche Abwässer; ...
- VG Stuttgart, 12.09.2001 - 16 K 3793/97
Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung
- BVerwG, 13.01.1970 - IV B 53.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erlaubnis zur Herstellung ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1278/03
Neuer Fährbetrieb auf Bodensee zulässig
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.1976 - III 1212/74