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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 45k
Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Gewässer, der Abwasseranlagen und der in Abwasseranlagen arbeitenden Personen, durch Rechtsverordnung Anforderungen festzulegen, insbesondere Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen überhaupt oder bei Überschreitung gewisser Grenzen untersagt ist oder einer Genehmigung der für die Zulassung der Abwasseranlage zuständigen Behörde bedarf. 2Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. 3Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, soweit Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen werden.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 45k WasserG a.F.

Entscheidung zu § 45k WasserG a.F. in unserer Datenbank:

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