Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Gewässer, der Abwasseranlagen und der in Abwasseranlagen arbeitenden Personen, durch Rechtsverordnung Anforderungen festzulegen, insbesondere Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen überhaupt oder bei Überschreitung gewisser Grenzen untersagt ist oder einer Genehmigung der für die Zulassung der Abwasseranlage zuständigen Behörde bedarf. 2Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. 3Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, soweit Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen werden.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
beauftragter (zu § 21g WHG) § 45kEinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
Rechtsprechung zu § 45k WasserG a.F.
Entscheidung zu § 45k WasserG a.F. in unserer Datenbank: