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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 45h
Gewässerschutzbeauftragter (zu § 21g WHG)

1Bei Abwassereinleitungen im Sinne von § 21g Satz 1 WHG ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. 2§ 21b Abs. 3 und 4, § 21c Abs. 1 und §§ 21d und 21e WHG finden keine Anwendung.

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