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Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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§ 45aGrundsatz
§ 45bVerpflichtung zur Beseitigung
§ 45cPrivatisierung der Abwasserbeseitigung
§ 45d(weggefallen)
§ 45ePlanfeststellung, Genehmigung
§ 45fEnteignung
§ 45gBestehende Abwasseranlagen
§ 45hGewässerschutz-
beauftragter (zu § 21g WHG) § 45kEinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
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