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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 45c
Privatisierung der Abwasserbeseitigung

(1) 1Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b Abs. 1 Satz 1 auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 2Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist,
3. überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und
4. die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.

3Die Übertragung ist zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufes und nachträglicher Auflagen zu stellen. 4Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung dauerhaft nicht mehr erfüllt sind.

(2) 1Die Abwasserbeseitigungspflicht des Dritten erlischt

1. mit dem Ablauf der Geltungsdauer des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes oder Vertrages,
2. mit der Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes sowie mit der Kündigung, Anfechtung oder einvernehmlichen Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Vertrages,
3. mit dem Widerruf der Übertragung.

2Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Abwasserbeseitigungspflicht an die Körperschaft zurück.

(3) 1Die oberste Wasserbehörde und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren, die näheren Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und die Rechte und Pflichten nach erfolgter Übertragung. 2Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Abwasseranlagen verantwortlichen Personen,
2. die von der Körperschaft und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung,
3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

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