Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
(1) 1Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b Abs. 1 Satz 1 auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 2Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
3Die Übertragung ist zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufes und nachträglicher Auflagen zu stellen. 4Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung dauerhaft nicht mehr erfüllt sind.
(2) 1Die Abwasserbeseitigungspflicht des Dritten erlischt
2Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Abwasserbeseitigungspflicht an die Körperschaft zurück.
(3) 1Die oberste Wasserbehörde und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren, die näheren Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und die Rechte und Pflichten nach erfolgter Übertragung. 2Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
beauftragter (zu § 21g WHG) § 45kEinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 45c WasserG a.F.
Entscheidung zu § 45c WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 5 S 760/89
Regenüberlaufbecken - Planfeststellung und Abwägung