Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
(1) 1Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) findet insoweit keine Anwendung. 2Die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.
(2) 1Der Bau und der Betrieb einer sonstigen Abwasseranlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. 2Die Genehmigungspflicht entfällt bei
1. | öffentliche Abwasseranlagen, wenn sie unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Zusammenschlusses von solchen oder von einem Dritten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c übertragen wurde, im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden, | |
2. | nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliches Abwasser, | |
3. | Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser, | |
4. | Abwasseranlagen, die der Bauart nach zugelassen wurden, | |
5. | Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) in der jeweils gültigen Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist, | |
6. | Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird. |
3Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. 4Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
(3) 1Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebes sind der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. 3Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. 4Eine Genehmigung der wesentlichen Änderung ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Genehmigungsverfahren einleitet. 5Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. 6Der Beginn des Genehmigungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) Bedarf das Vorhaben auch einer Erlaubnis, so entscheidet die dafür zuständige Behörde auch über die Planfeststellung oder über die Genehmigung.
(5) 1Die Planfeststellung oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bau einer Abwasseranlage den nach § 45d verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplänen oder den Grundsätzen des § 45a Abs. 1 zuwiderläuft. 2Im übrigen gilt § 64 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 19.11.2002 (GBl. S. 428), in Kraft getreten am 01.12.2002.
beauftragter (zu § 21g WHG) § 45kEinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
Rechtsprechung zu § 45e WasserG a.F.
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