Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k) |
1Für den Betrieb einer Abwasseranlage ist eine Planfeststellung oder eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Abwasseranlage und der Betrieb beim Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts nach bisherigem Recht zulässig waren. 2Die Wasserbehörde kann für die Anlagen oder für ihren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. 3Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
beauftragter (zu § 21g WHG) § 45kEinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
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Rechtsprechung zu § 45g WasserG a.F.
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