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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 17k
Nachweise für Ermäßigungen

(1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:

1. 1Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm be ruhen. 2Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
2. 1Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wärmeversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. 2Nach Inbetriebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. 3Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzelnachweis nach § 17f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalenderjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.
3. 1Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungsentscheidung. 2Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
4. Im Falle von § 17g durch die Vorlage einer EMAS-Registrierung oder einer gültigen ISO 14001-Zertifizierung.

(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt vom 29.07.2010 (GBl. S. 565), in Kraft getreten am 01.01.2011.

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