Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) 1Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. 2Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgeltpflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Stand orte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. 3Gehören mehrere Entgeltpflichtige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes an, kann der Antrag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden.
(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrechnungsfähig:
(3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Absatz 2:
(4) 1Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). 2Die Feststellungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend.
(5) 1Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zugrunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. 2Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt das Kalenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, als Beginn des Verrechnungszeitraums. 3Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 fünfzehn Kalenderjahre, für alle anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum).
(6) 1Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermäßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbescheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gewählt. 2Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in einer Abrechnung nach § 17k Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt vom 29.07.2010 (GBl. S. 565), in Kraft getreten am 01.01.2011.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 17f WasserG a.F.
6 Entscheidungen zu § 17f WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 20.07.1998 - 12 K 2261/97
Anspruch einer Raffinerie auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2880/98
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für einen Konzern
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2880/98
- VG Karlsruhe, 24.03.2003 - 11 K 1314/01
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts
- VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00
Entgelt für Wasserentnahme - Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit - ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.1998 - 8 S 221/97
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Abweichung von ständiger ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts