Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) 1Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 17f Abs. 4 zu erlassen. 2Der Entgeltpflichtige hat die Wasserbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 17f Abs. 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist.
(3) 1Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeutung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. 2Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt vom 29.07.2010 (GBl. S. 565), in Kraft getreten am 01.01.2011.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen