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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 20 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 20
Vorübergehende Zuweisung des Wassers

1Gefährdet außergewöhnlich geringe Wasserführung den Ertrag von Grundstücken, die auf Bewässerung angewiesen sind, so kann die Wasserbehörde das Wasser vorübergehend ganz oder teilweise den Wässerungsbefugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Nachteile bedeutend höher sind als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Schäden. 2Die Wässerungsbefugten haben diese insoweit zu ersetzen, als dies nach den Umständen billig erscheint.

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