Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
1Einwendungen können auch erhoben werden, wenn zu erwarten ist, daß die Benutzung auf die einem andern erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert, Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, oder die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. 2Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 15 WasserG a.F.
10 Entscheidungen zu § 15 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1278/03
Neuer Fährbetrieb auf Bodensee zulässig
- VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens - ...
- BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1279/03
Neuer Fährbetrieb auf dem Bodensee zulässig
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.1976 - III 1212/74
- VGH Baden-Württemberg, 28.12.1976 - VII 455/76
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.1977 - VII 39/76
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.1976 - III 68/74
- VG Stuttgart, 24.07.1970 - VRS III/308/69
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2001 - 8 S 2042/00
Entschädigung des von einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachteilig Betroffenen