Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 15 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 15
Berücksichtigung nachteiliger Einwirkungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG)

1Einwendungen können auch erhoben werden, wenn zu erwarten ist, daß die Benutzung auf die einem andern erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert, Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, oder die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. 2Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Rechtsprechung zu § 15 WasserG a.F.

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