Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) 1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt. 2Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang; im übrigen sind die stärkere Gebundenheit eines Unternehmens an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand des Unternehmens bieten, maßgebend.
(2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 18 WasserG a.F.
5 Entscheidungen zu § 18 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 26.07.2013 - 4 K 280/12
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2003 - 8 S 2828/02
Richtigkeitszweifel entschärfende neue Umstände; Vorrangentscheidung - ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.1991 - 8 S 1426/91
Wasserrechtliche Erlaubnis: Auswahlentscheidung nach WasG BW § 18 - Vorliegen von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08
Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.1992 - 8 S 209/92
Abhängigkeit einer wasserrechtlichen Benutzungsbewilligung von der Zustimmung des ...