Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). 2Diese Vorschriften können insbesondere betreffen
3Soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Vereinbarungen den unmittelbaren Gesundheitsschutz der Wassernutzer bezwecken, werden die Oberste Wasserbehörde und die Oberste Gesundheitsbehörde ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(2) 1Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Beschlüssen und zur Umsetzung von Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Schiffahrt und die Benutzung der Gewässer durch kleine Fahrzeuge zu regeln. 2Diese Vorschriften können insbesondere betreffen
| 1. | die Anforderungen an die Zulassung und das Führen von kleinen Fahrzeugen, Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen, | |
| 2. | die Regelung des Verkehrs auf den Gewässern. |
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
verfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG) § 16Erlaubnis § 17aEntgelt für Wasserentnahmen § 17bBegriffsbestimmungen § 17cEntgeltpflichtige Benutzungen § 17eBemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum § 17fErmäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 17gErmäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 17hHärtefälle § 17iFestsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 17jFeststellung § 17kNachweise für Ermäßigungen § 17lNachweise für Härtefälle § 17mAufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 17nAnwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 17oBerichtspflicht § 18Zusammentreffen mehrerer Anträge § 19Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 20Vorübergehende Zuweisung des Wassers § 21Verzicht auf Wasserbenutzungs-
rechte und -
befugnisse § 22Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten und -
befugnissen § 23Ändern von Wasserbenutzungs-
anlagen § 24Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 25Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG) § 25aRohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (zu § 19a WHG) § 25bVerordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 14a WasserG a.F.
Entscheidung zu § 14a WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 1504/06
Gebührenerhebung für Badegewässeruntersuchung