Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
(1) 1Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:
2Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Kartenform dargestellt.
(2) 1Im Einzugsbereich des Rheins koordinieren die Flussgebietsbehörden die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Rhein mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. 2Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. 3Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplans und des internationalen Maßnahmenprogramms sowie des internationalen Risiko managementplans mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.
(3) 1Im Einzugsgebiet der Donau koordiniert die Flussgebietsbehörde die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Donau mit den zuständigen bayerischen Behörden. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
rechte, -
befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen § 17Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten, -
befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen § 18Änderung von Wasserbenutzungs-
anlagen § 19Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG)
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Querverweise
Auf § 13 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 66 (Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG))
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 2)