Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 66 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 66
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG)

(1) Für die baden-württembergischen Anteile eines jeden Bearbeitungsgebiets nach § 13 Absatz 1 sind durch die Flussgebietsbehörde ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe der §§ 82 bis 84 WHG aufzustellen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Dem Landtag ist über die Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu berichten.

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