Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 66 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) Für die baden-württembergischen Anteile eines jeden Bearbeitungsgebiets nach § 13 Absatz 1 sind durch die Flussgebietsbehörde ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe der §§ 82 bis 84 WHG aufzustellen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Dem Landtag ist über die Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu berichten.
§ 65Überschwemmungs-
gebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) § 66Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG) § 67Mitwirkungs- und Auskunftspflichten § 68Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungs-
plänen (zu §§ 82 und 83 WHG) § 69Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)
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gebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) § 66Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG) § 67Mitwirkungs- und Auskunftspflichten § 68Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungs-
plänen (zu §§ 82 und 83 WHG) § 69Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)
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