Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69) |
(1) 1Die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) mit. 2Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(2) 1Sonstige Planungs- und Vorhabenträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne benötigen. 2Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.
gebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) § 66Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG) § 67Mitwirkungs- und Auskunftspflichten § 68Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungs-
plänen (zu §§ 82 und 83 WHG) § 69Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)
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